Mit dem vorliegenden Referentenentwurf soll das Wohngeldrecht vereinfacht und fortentwickelt werden. Hierzu sieht der Entwurf zahlreiche Änderungen im Wohngeldgesetz vor. Neben Maßnahmen zur Verwaltungsvereinfachung enthält der Referentenentwurf insbesondere Regelungen, die das Leistungsniveau des Wohngeldes absenken und den Kreis der Leistungsberechtigten verringern.
1. Zusammenfassung des Referentenentwurfs
Zu den wesentlichen Änderungen gehören insbesondere:
- Absenkung des Wohngeldes durch eine Änderung der Wohngeldformel (Anpassung des Koeffizienten C),
- Aussetzung der turnusmäßigen Wohngeld-Fortschreibung zum 1. Januar 2027,
- Halbierung der Heizkostenkomponente,
- Änderungen bei den Freibeträgen, insbesondere für Menschen mit Pflegebedarf,
- Änderungen bei der Einkommensberücksichtigung, insbesondere der Wegfall des Abzugs individueller Werbungskosten,
- Einschränkungen bei der Anpassung laufender Wohngeldbewilligungen bei veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen,
- Auszahlung des Wohngeldes grundsätzlich nur noch auf ein Konto,
- Anspruchsberechtigung erst ab 15 Euro Wohngeld,
- gesetzliche Verankerung der Vermögensgrenzen einschließlich einer Höchstgrenze von 120.000 Euro,
- Übergangsregelung zur Nichtberücksichtigung der Zuschläge aus der vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten als Einkommen im Jahr 2027,
- Berücksichtigung von Kindern im Wechselmodell (Trennungsfamilien),
- Erleichterungen bei der elektronischen Bekanntgabe von Wohngeldbescheiden.
2. Gesamtbewertung
Der Sozialverband Deutschland e.V. (SoVD) lehnt den Gesetzentwurf in seiner derzeitigen Fassung entschieden ab.
Mit dem Wohngeld-Plus-Gesetz wurde das Wohngeld erst vor wenigen Jahren zu einem wirksamen Instrument der Armutsprävention und zur Entlastung einkommensschwacher Haushalte weiterentwickelt. Der nun vorgelegte Referentenentwurf kehrt diese Entwicklung in wesentlichen Teilen wieder um. Unter dem Leitbild der Verwaltungsvereinfachung und mit dem Ziel der Haushaltskonsolidierung werden Leistungen gekürzt oder sogar eingestellt, die für viele Menschen mit niedrigen Einkommen existenziell sind. Bundesbauministerin Verena Hubertz geht davon aus, dass rund ein Drittel der mindestens 1,24 Millionen Wohngeldhaushalte (2024) künftig nicht mehr wohngeldberechtigt sein werden, und das, obwohl fast die Hälfte der Wohngeldhaushalte zum unteren Einkommensdrittel gehört. Verwaltungsvereinfachung darf jedoch niemals zum Synonym für Leistungsabbau werden.
Besonders kritisch bewertet der SoVD, dass die vorgesehenen Einsparungen ausgerechnet zulasten derjenigen erfolgen sollen, die bereits heute unter den hohen Wohnkosten leiden und kaum finanzielle Spielräume haben. Nach den Angaben im Referentenentwurf sollen Bund und Länder hierdurch ab dem Jahr 2029 jeweils dauerhaft um rund 1,08 Milliarden Euro jährlich entlastet werden. Aus Sicht des SoVD ist dieser finanzpolitische Kurs grundlegend verfehlt. Haushaltskonsolidierung muss sich an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit orientieren und darf nicht zulasten derjenigen erfolgen, die bereits heute an der Grenze ihrer finanziellen Belastbarkeit leben. Statt Sozialleistungen für einkommensarme Haushalte einzuschränken, wäre eine stärkere Beteiligung wirtschaftlich besonders leistungsfähiger Bevölkerungsgruppen – etwa durch eine Reform der Erbschaftsteuer oder die stärkere Heranziehung großer Vermögen – der sozial gerechtere und gesellschaftlich verantwortungsvollere Weg.
Besonders problematisch ist, dass die vorgesehenen Leistungskürzungen vor allem ältere Menschen treffen. Rund die Hälfte aller Wohngeldhaushalte besteht aus Rentnerinnen und Rentnern. Anders als Erwerbstätige haben sie regelmäßig keine Möglichkeit mehr, ihre Einkommenssituation aus eigener Kraft zu verbessern. Altersarmut nimmt stetig zu. Mit diesen Neuregelungen würde das Problem weiter verschärft. Für ältere Menschen ist ein Wohnungswechsel, der den einzigen Ausweg brächte, an ihrer Situation etwas zu ändern, angesichts des angespannten Wohnungsmarktes vielfach keine realistische Option. Günstigere Wohnungen stehen häufig gar nicht zur Verfügung, immer mehr Sozialwohnungen fallen aus der Bindung. Hinzu kommt, dass ein Umzug im höheren Alter oftmals mit erheblichen gesundheitlichen, sozialen und organisatorischen Belastungen verbunden ist. Für viele ältere Menschen ist die Wohnung zudem Lebensmittelpunkt und Teil ihres gewachsenen sozialen Umfeldes. Eine Kürzung des Wohngeldes trifft sie daher in besonderer Weise.
Hinzu kommt, dass das Wohngeld durch die vorgesehenen Änderungen seine präventive Funktion zu verlieren droht. Nach den Berechnungen der Bundesregierung werden infolge der Reform rund 74.000 Haushalte künftig auf Leistungen nach dem SGB II und weitere 89.000 Haushalte auf Leistungen nach dem SGB XII angewiesen sein. Insgesamt werden damit rund 163.000 Haushalte aus dem Wohngeldsystem in die Grundsicherungssysteme wechseln. Das Wohngeld soll gerade verhindern, dass Menschen auf existenzsichernde Leistungen angewiesen sind. Wenn der Gesetzentwurf selbst davon ausgeht, dass künftig zehntausende Haushalte in die Grundsicherung wechseln, wird dieses Ziel verfehlt. Sozialausgaben werden lediglich zwischen unterschiedlichen Leistungssystemen verlagert.
Der SoVD erkennt ausdrücklich an, dass Verwaltungsvereinfachungen sinnvoll und notwendig sein können. Sie dürfen jedoch nicht dazu führen, dass Leistungsberechtigte schlechter gestellt oder von existenzsichernden Leistungen ausgeschlossen werden. Der vorliegende Referentenentwurf überschreitet diese Grenze.
Der SoVD sieht darüber hinaus die gesellschaftspolitische Signalwirkung des Gesetzentwurfs mit großer Sorge. Während Mieten, Lebenshaltungskosten und Energiepreise steigen, werden Menschen mit niedrigen Einkommen und kleinen Renten zunehmend allein gelassen. Wer den Sozialstaat in wirtschaftlich schwierigen Zeiten zurücknimmt, riskiert einen weiteren Vertrauensverlust in die Handlungsfähigkeit und Gerechtigkeit staatlichen Handelns. Dies vertieft gesellschaftliche Spaltungen und beschädigt das Vertrauen in demokratische Institutionen nachhaltig.
3. Zu den Regelungen im Einzelnen
Absenkung des Leistungsniveaus durch die Wohngeldformel (§ 19 WoGG)
Kern der Reform ist die Änderung der Wohngeldformel in § 19 WoGG durch die Anpassung des Koeffizienten C. Diese Änderung dient ausschließlich der Absenkung des Leistungsniveaus und führt dazu, dass Wohngeldhaushalte künftig geringere Leistungen erhalten. Gerade vor dem Hintergrund weiter steigender Wohnkosten ist diese Kürzung sozialpolitisch nicht nachvollziehbar. Der SoVD lehnt sie daher entschieden ab.
Aussetzung der Wohngeld-Fortschreibung (§ 43 WoGG)
Besonders kritisch bewertet der SoVD außerdem die vorgesehene Aussetzung der turnusmäßigen Wohngeld-Fortschreibung nach § 43 WoGG zum 1. Januar 2027, die erst 2025 eingeführt worden ist. Die nächste Anpassung würde damit erst zum 1. Januar 2029 erfolgen. Damit würden die Wohngeldleistungen trotz anhaltend steigender Mieten, hoher Inflation und gestiegener Lebenshaltungskosten faktisch über einen Zeitraum von vier Jahren nicht an die tatsächliche Kostenentwicklung angepasst. Als SoVD forderten wir sogar eine jährliche Anpassung. Es ist nicht hinnehmbar, dass über so einen langen Zeitraum hinweg keine Anpassungen mehr erfolgen sollen.
Gerade Haushalte mit geringen Einkommen und kleinen Renten erleiden dadurch erhebliche Kaufkraftverluste. Das Wohngeld verliert zunehmend seine Funktion als dynamische Unterstützung bei steigenden Wohnkosten und bleibt hinter der tatsächlichen Belastungsentwicklung zurück.
Halbierung der Heizkostenkomponente (§ 12 WoGG)
Ebenso lehnt der SoVD die vorgesehene Halbierung der Heizkostenkomponente nach § 12 Abs. 6 WoGG entschieden ab. Gerade in einer Zeit, in der die Energiepreise infolge anhaltender weltpolitischer Krisen erneut erheblichen Schwankungen unterliegen, setzt diese Kürzung ein völlig falsches Signal und trifft insbesondere Wohngeldhaushalte mit höherem Unterstützungsbedarf. Die Heizkostenkomponente wurde eingeführt, um außergewöhnliche Belastungen bei den Energiekosten sozial abzufedern. Sie ausgerechnet jetzt deutlich zu reduzieren, gefährdet die finanzielle Stabilität vieler Haushalte und konterkariert den ursprünglichen Zweck der Regelung.
Besonders problematisch ist dabei, dass die Höhe der Heizkosten von den betroffenen Haushalten häufig kaum beeinflusst werden kann. Gerade Mieterinnen und Mieter haben regelmäßig keinen Einfluss auf den energetischen Zustand ihrer Wohnung oder auf Investitionen in eine moderne Heizungsanlage. Gleichzeitig verursachen insbesondere energetisch unsanierte Gebäude überdurchschnittlich hohe Heizkosten, werden aber besonders von Haushalten bewohnt, die sehr niedrige Einkommen haben. Die Kürzung der Heizkostenkomponente belastet daher ausgerechnet diejenigen Haushalte besonders stark, die ihre Heizkosten kaum selbst senken können und bereits heute nur über geringe finanzielle Spielräume verfügen.
Freibeträge für Menschen mit Behinderungen und Pflegebedarf (§ 17 WoGG)
Die Änderungen bei den Freibeträgen nach § 17 WoGG bewertet der SoVD mit großer Sorge. Positiv ist zwar, dass künftig bei Pflegegrad 3 der zusätzliche Nachweis einer Schwerbehinderung entfallen soll. Gleichzeitig verlieren jedoch zahlreiche Menschen mit Pflegegrad 1 oder 2, die sich in häuslicher, teilstationärer oder Kurzzeitpflege befinden, ihren bisherigen Freibetrag, sofern kein Grad der Behinderung von 100 vorliegt.
Damit werden insbesondere ältere Menschen erheblich benachteiligt. Da Rentnerinnen und Rentner rund die Hälfte aller Wohngeldhaushalte ausmachen, trifft diese Änderung ausgerechnet die größte Gruppe der Leistungsberechtigten. Hinzu kommt, dass im Zuge der derzeit laufenden Pflegereform die Voraussetzungen für die Einstufung in Pflegegrad 3 voraussichtlich nochmals verschärft werden. Somit werden deutlich weniger Menschen im Wohngeld einen Freibetrag geltend machen können, als dies bisher der Fall ist. Aus Sicht des SoVD ist dies nicht akzeptabel.
Auswirkungen auf Familien
Auch Familien werden durch den Gesetzentwurf erheblich belastet. Neben Rentner*innen sind sie die größte Gruppe der Wohngeld-Bezieher*innen, nämlich rund 40 Prozent. Entfällt der Wohngeldanspruch, entfällt laut Referentenentwurf zugleich auch der Anspruch auf Kinderzuschlag. Nach den Berechnungen der Bundesregierung führt dies zu Minderausgaben beim Kinderzuschlag in Höhe von rund 65 Millionen Euro jährlich.
Gerade Familien mit niedrigen Erwerbseinkommen drohen dadurch erhebliche Einkommensverluste und das Armutsrisiko steigt erheblich. Sie verlieren im Ergebnis zwei aufeinander abgestimmte familienpolitische Leistungen gleichzeitig. Diese doppelte Schlechterstellung lehnt der SoVD entschieden ab. Familien benötigen angesichts steigender Wohnkosten mehr Unterstützung und keine zusätzlichen Leistungskürzungen.
Änderungen während des Bewilligungszeitraums (§§ 25 und 27 WoGG)
Die vorgesehenen Änderungen der §§ 25 und 27 WoGG, wonach Änderungen an Bewilligungen nur vorgenommen werden sollen, wenn diese mindestens drei Monate ununterbrochen andauern, mögen der Verwaltungsvereinfachung dienen. Sie führen jedoch dazu, dass Haushalte mit stark schwankenden Einkommen notwendige Unterstützung überhaupt nicht oder erst verspätet erhalten.
Besonders kritisch ist darüber hinaus, dass bei kurzen Bewilligungszeiträumen künftig grundsätzlich keine Anpassungen mehr erfolgen sollen. Dies birgt die Gefahr, dass Leistungsberechtigte trotz steigender finanzieller Belastungen ohne angemessene Unterstützung bleiben. Verwaltungsvereinfachung darf nicht zulasten existenzunterstützender Leistungen erfolgen.
Auszahlung ausschließlich auf ein Konto (§ 26 WoGG)
Die vorgesehene Anpassung des § 26 WoGG bei den möglichen Auszahlungsoptionen des Wohngeldes – künftig nur noch auf ein Konto – lehnt der SoVD entschieden ab.
Besonders vulnerable Personengruppen verfügen nicht immer über ein nutzbares Girokonto oder können aufgrund von Verschuldung nicht frei darüber verfügen. Dies betrifft beispielsweise auch wohnungslose Menschen in Einrichtungen, die ihre Unterkunftskosten selbst tragen müssen. Existenzsichernde Leistungen dürfen nicht an formalen Auszahlungsvoraussetzungen scheitern. Dass ausgerechnet hier aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung Menschen de facto von Leistungen ausgeschlossen werden sollen, die auf diese Hilfen am meisten angewiesen sind, ist aus Sicht des SoVD sozialpolitisch fatal.
Einkommensberücksichtigung (§§ 13 bis 18 WoGG)
Der SoVD begrüßt, dass einzelne Einkommensbestandteile im Rahmen der Einkommensberücksichtigung nach den §§ 13 bis 18 WoGGkünftig nicht mehr als Jahreseinkommen berücksichtigt werden sollen. Dies bringt Erleichterungen für die Verwaltungen, die nicht gleichzeitig zulasten der Betroffenen gehen. Nicht nachvollziehbar ist hingegen der Wegfall des Abzugs individueller Werbungskosten. Dadurch kann das tatsächlich verfügbare Einkommen überschätzt werden und der Wohngeldanspruch zahlreicher Haushalte würde in der Folge gemindert.
Mindestbetrag für Wohngeldanspruch (§ 21 WoGG)
Auch die vorgesehene Anhebung der Mindestleistung nach § 21 WoGG auf 15 Euro bewertet der SoVD kritisch. Gerade in Zeiten steigender Lebenshaltungskosten und gleichzeitig ausbleibender Wohngeldanpassungen kann selbst ein geringer Wohngeldanspruch einen wichtigen Beitrag zur Sicherung des Lebensunterhalts leisten. Die Anhebung der Mindestgrenze führt jedoch dazu, dass Haushalte vollständig aus dem Leistungsbezug herausfallen.
Vermögensgrenzen (§ 21 WoGG)
Der SoVD begrüßt, dass die bisherigen Vermögensfreigrenzen nun in § 21 WoGG ausdrücklich gesetzlich verankert werden. Kritisch bewertet der Verband jedoch die vorgesehene Höchstgrenze von 120.000 Euro. Diese benachteiligt insbesondere größere Familien mit mehreren Kindern, obwohl deren Unterstützungsbedarf regelmäßig höher ist.
Kindererziehungszeiten (§ 47 NEU WoGG)
Der SoVD begrüßt die in § 47 NEU WoGG vorgesehene Übergangsregelung, wonach die Zuschläge aufgrund der vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten im Jahr 2027 bei der Wohngeldberechnung nicht als Einkommen berücksichtigt werden.
Dadurch wird verhindert, dass rentenpolitische Verbesserungen unmittelbar durch geringere Wohngeldleistungen wieder aufgezehrt werden. Gleichzeitig trägt die Regelung zu einer praktikableren Verwaltungsumsetzung bei und entlastet die Wohngeldbehörden.
Berücksichtigung von Kindern im Wechselmodell (§ 5 WoGG)
Die stärkere Berücksichtigung von Wechselmodellen in § 5 WoGG scheint mehr Rechtssicherheit in Trennungsfamilien schaffen und den tatsächlichen Betreuungsverhältnissen Rechnung tragen zu können. Dies darf jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass Familien durch die übrigen Leistungskürzungen insgesamt deutlich schlechter gestellt werden.
Elektronische Bekanntgabe
Dass Wohngeldbescheide künftig auch elektronisch bekanntgegeben werden können sollen, ist nachvollziehbar. Voraussetzung muss jedoch bleiben, dass dies ausschließlich mit ausdrücklicher Einwilligung der Leistungsberechtigten erfolgt und der postalische Zugang uneingeschränkt erhalten bleibt. Gerade ältere Menschen sind weiterhin auf analoge Kommunikationswege angewiesen.
Schlussbemerkung
Der vorliegende Referentenentwurf wird den im Koalitionsvertrag formulierten wohnungs- und sozialpolitischen Zielen nicht gerecht. Dort haben sich die Koalitionspartner vorgenommen, Mieterinnen und Mieter wirksam vor steigenden Wohnkosten zu schützen, bezahlbares Wohnen zu sichern und den Sozialstaat als verlässliche Stütze für Menschen mit geringen Einkommen zu stärken. Mit den vorgesehenen Kürzungen beim Wohngeld wird jedoch der gegenteilige Weg eingeschlagen.
Aus Sicht des SoVD muss das Wohngeld auch künftig seiner zentralen sozialpolitischen Funktion gerecht werden: Es soll Menschen mit geringen Einkommen dabei unterstützen, angemessenen und bezahlbaren Wohnraum zu sichern, und gleichzeitig verhindern, dass sie auf existenzsichernde Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII angewiesen sind. Verwaltungsvereinfachungen sind sinnvoll, dürfen jedoch nicht mit Leistungskürzungen oder einem Abbau des sozialen Schutzniveaus einhergehen.
Der SoVD appelliert daher an die Bundesregierung, den Entwurf grundlegend zu überarbeiten. Die notwendigen Konsolidierungsbemühungen im Bundeshaushalt dürfen nicht zulasten derjenigen erfolgen, die bereits heute von steigenden Mieten, hohen Lebenshaltungskosten und wachsender finanzieller Unsicherheit besonders betroffen sind. Gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten muss der Sozialstaat Schutz und Verlässlichkeit bieten. Ein leistungsfähiges Wohngeld ist kein freiwilliger Sozialbonus, sondern ein unverzichtbarer Baustein zur Sicherung sozialer Teilhabe und zur Vermeidung von Armut.
Berlin, 26. Juni 2026
DER VORSTAND
Abteilung Sozialpolitik