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Ende des vergangenen Jahres berichtete die Tagespresse in Bremen über die unmittelbar bevorstehende Schließung einer gewerblichen Senioreneinrichtung in Bremen-Huchting. Dies führte bei Bewohnern und Angehörigen zu großer Beunruhigung. Durch den Übergang auf einen anderen Betreiber ist die Schließung „in letzter Minute“ abgewendet worden. Es ist zu hoffen, dass die Situation der Betroffenen nachdrücklich verbessert und die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen hergestellt werden können.
In diesem Zusammenhang ist seinerzeit in einem offenen Brief die Forderung erhoben worden, eine Regelung des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes (BremWoBeG) aufzuheben, wonach die Wohn- und Betreuungsaufsicht verpflichtet ist, den Träger einer Einrichtung bei Mängeln zu beraten. Der SoVD hat sich dieser Forderung aus folgenden Gründen nicht angeschlossen:
Der SoVD hält zwar eine Verbesserung der Lebenssituation pflegebedürftiger Menschen für dringend erforderlich. Mit der vorgeschlagenen Streichung im BremWoBeG würde jedoch das genaue Gegenteil erreicht. Die Regelung des § 26 BremWoBeG eröffnet nämlich der Wohn- und Betreuungsaufsicht die Möglichkeit, sich immer dann schon frühzeitig mit den Betreibern von Einrichtungen im Wege der intensiven Beratung in Verbindung zu setzen, wenn ihr über Informationen aus eigener Anschauung oder von Bewohnern, Angehörigen oder Dritten Beanstandungen, Mängel oder Missstände bekannt werden. Oftmals sind diese zunächst zu verifizieren, bevor behördliches Handeln überhaupt möglich werden kann. Die Regelung stellt daher einen Maßnahme schritt in einem abgestuften Verfahren dar. In den meisten Fällen lassen sich die im Gesetz definierten Voraussetzungen im Wege der guten Zusammenarbeit mit den Trägern der Einrichtungen erreichen. Gäbe es die Vorschrift nicht, könnte auch keine wirksame Beratung von Trägern stattfinden, deren Einrichtungen sich erst in der Planung befinden. Hier kann die Wohn- und Betreuungsaufsicht von Beginn an auf die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften hinwirken. Andernfalls könnten erst bei einem bereits laufenden Betrieb Maßnahmen ergriffen werden. Würde § 26 ersatzlos gestrichen, käme ein Tätigwerden nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit öffentlichen Handelns zum Nachteil der Bewohnerinnen und Bewohner erst dann in Betracht, wenn die Probleme einen Schweregrad erreichen, der aufsichts- bzw. genehmigungsrechtliche Konsequenzen haben müsste.
Nach Auffassung des SoVD ist aber eine Prüfung der Wirksamkeit aller bestehenden Regelungen des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes unbedingt erforderlich. Daran muss sich eine breite Diskussion über die Notwendigkeit der Überarbeitung des Gesetzes anschließen. Ferner muss die Wohn- und Betreuungsaufsicht bei der Sozialsenatorin personell verstärkt werden, damit die regelmäßigen Kontrollbesuche der Einrichtungen in größerer Intensität und Häufigkeit stattfinden können als derzeit. Nur auf diese Weise kann die die weitest gehende selbstbestimmte Lebensführung von Bewohnerinnen und Bewohnern in Einrichtungen zur Erfüllung der Grundbedürfnisse von „Wohnen“ und „Pflege“ sichergestellt und gleichzeitig verhindert werden, dass die Versorgung pflegebedürftiger Menschen durch private Heimträger nur nach wirtschaftlichen Rendite Gesichtspunkten erfolgt.
Der SoVD wird sich für die Umsetzung dieser begründeten und berechtigten Forderungen bei der bevorstehenden Überarbeitung des Gesetzes stark machen.
Ihr Joachim Wittrien
1. Landesvorsitzender