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Im Dezember 2016 haben Bundestag und Bundesrat das Bundesteilhabegesetz (BTHG) beschlossen, das in mehreren Stufen in Kraft getreten ist bzw. treten wird. Geregelt sind darin u. a. erhebliche Änderungen im Schwerbehindertenrecht nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuches - SGB IX. Über die Umsetzung im Land Bremen sprach der zuständige Amtsleiter des AVIB, David Geduldig, mit dem Landesvorsitzenden des SoVD, Joachim Wittrien, und dem Sprecher des Sozialpolitischen Ausschusses beim SoVD-Landesvorstand Bremen, Henry Spradau.

(Zur - ebenfalls im BTHG geregelten - Herauslösung der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen aus dem Sozialhilferecht und die Einpassung in das Rehabilitations- und Teilhaberecht nach dem SGB IX siehe Bremen-Teil der Ausgabe März 2018 der SoVD-Zeitung.) 

Welche Ziele werden mit dem BTHG verfolgt?

Mit dem BTHG wird ein ganz wesentlicher Schritt zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) gegangen. Zur Schaffung einer inklusiven Gesellschaft werden Selbstverantwortung und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen gestärkt. Die berufliche Teilhabe auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wird weiter vorangebracht. Die Änderungen des BTHG betreffen die maßgeblichen Aufgabenbereiche des AVIB, nämlich die Durchführung des Sozialen Entschädigungsrechtes und des Schwerbehindertenrechtes, wobei letzteres naturgemäß sehr viel stärker betroffen ist. 

Was ist neu für den Aufgabenbereich des Sozialen Entschädigungsrechtes?

Im diesem Bereich (im Allgemeinen unter den Begriffen Kriegsopferversorgung, Hauptfürsorgestelle und Opferentschädigung geläufig) hat das AVIB als Rehabilitationsträger künftig Teilhabeleistungen zu erbringen. Es muss z. B. einen mit anderen Trägern verabredeten Teilhabeplan erstellen, damit die Leistungen bedarfsgerecht, abgestimmt und zielgenau eingesetzt werden. Ziel ist es, bei mehreren Leistungsträgern die Leistungen wie aus einer Hand zu erbringen. Ferner sind umfangreiche, einheitliche Berichtspflichten der Reha-Träger festgelegt. Hier fungiert das AVIB unter Federführung der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) als eines von fünf beteiligten Ämtern als Pilot für andere Träger des Sozialen Entschädigungsrechtes, um dieses neue Verfahren in der Praxis umzusetzen. Damit sollen Unstimmigkeiten der Verfahren der einzelnen Reha-Träger erkannt werden. Dafür entfallen die bisherigen gemeinsamen Servicestellen.

Was ist neu für den Aufgabenbereich der Feststellung einer Behinderung und der Zuerkennung von sog. Merkzeichen? 

Der rechtliche Begriff der Behinderung wurde an die Vorgaben der UN-BRK angepasst. Behinderung wird nicht mehr als (überwiegend) individuelles Merkmal angesehen. Vielmehr ergeben sich die jeweilige Behinderung und ihr Schweregrad aus der Wechselwirkung zu der Beeinträchtigung der vollständigen und gleichberechtigten gesellschaftlichen Teilhabe durch einstellungs- und umweltbedingte Barrieren. Die Aufgabe des AVIB wird also künftig sehr viel umfassender darauf ausgerichtet sein, alle für die Feststellung der Behinderung maßgeblichen Faktoren zu ermitteln. Eine Beschränkung auf ärztlich-medizinische Erhebungen reicht nicht mehr in jedem Fall aus und würde den neuen rechtlichen Vorgaben nicht entsprechen.  

Was ist neu für den Aufgabenbereich des Integrationsamtes?

Aufgaben und Stellung des Integrationsamtes werden durch das BTHG teilweise neu geregelt. So werden die Integrationsämter im Bereich der Prävention in den Kreis der Reha-Träger einbezogen. Sie haben nun gemeinsam mit den Reha-Trägern und in Zusammenarbeit mit den Arbeitgebern darauf hinzuwirken, dass der Eintritt einer Behinderung oder chronischen Erkrankung vermieden wird. Ausdrücklich wird das Betriebliche Eingliederungsmanagement als eine Aufgabe beschrieben, die alle Reha-Träger und die Integrationsämter wahrzunehmen haben. 

Ferner ist den Integrationsämtern auch die Verpflichtung auferlegt, den Rehabilitationsbedarf so früh wie möglich zu ermitteln und auf eine frühzeitige Antragstellung hinzuwirken. 

Bei den betrieblichen Inklusionsvereinbarungen ist dem Integrationsamt erstmalig die Aufgabe zugewachsen, nicht nur beteiligte Stelle zu sein, sondern als Mediator aktiv den Prozess der innerbetrieblichen Entwicklung einer solchen Vereinbarung voranzubringen und evtl. unterschiedliche Auffassungen von Arbeitgeber und Schwerbehindertenvertretung bei der Erstellung einer solchen Inklusionsvereinbarung zu überwinden. Hier können die Integrationsämter ihr fachliches Knowhow auch für dieses wichtige Instrument noch stärker einbringen.

Ebenso wie der Bereich des Sozialen Entschädigungsrechtes ist auch das Integrationsamt nunmehr verpflichtet, im Rahmen einer Teilhabeplankonferenz mitzuwirken, um bei der Beteiligung mehrerer Stellen einen abgestimmten Teilhabeplan zu erarbeiten. Damit soll ein zügiges und nahtloses Reha-Verfahren sichergestellt werden. 

Besonders wichtig ist dabei, dass der betroffene Mensch mit Behinderung aktiv in das Gesamtplanverfahren einbezogen und das Wunsch- und Wahlrecht durch das BTHG stärker beachtet wird. Die Bedarfsermittlung und -feststellung ist fester Bestandteil der Gesamtplanung und sieht künftig den Einsatz von Instrumenten auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) vor. 

Welche Änderungen gibt es durch das Budget für Arbeit?

Zum 1.1.2018 wurden die Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben verbessert. Dazu gehört auch die bundesweite Einführung eines Budgets für Arbeit. Damit soll eine Alternative zur Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen dadurch geschaffen werden, dass ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit Lohnkostenzuschuss sowie Begleitung und Betreuung am Arbeitsplatz begründet wird. Der Lohnkostenzuschuss beträgt bis zu 75 % des Arbeitsentgeltes. In Bremen gab es auch schon vorher ein solches Budget für Arbeit im Rahmen einer modellhaften Förderung. Diese Unterstützung wird nun in ein regelhaftes Instrument mit dauerhaft gesicherter Finanzierung in Kooperation mit den Werkstätten für Menschen mit Behinderung und der zuständigen Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport überführt. 

Welche neue Unterstützung gibt es für junge Menschen mit Behinderung im Übergang in das Arbeitsleben? 

Der Gesetzgeber hatte die Berufliche Orientierung für behinderte Jugendliche und junge Erwachsene bereits vorab durch das 9. SGB II-Änderungsgesetz eingeführt. Ziel ist es, allen Schülerinnen und Schülern in Förder- und Regelschulen Angebote zu ihren individuellen Möglichkeiten für den weiteren beruflichen Werdegang zu machen. Einbezogen sind auch junge Menschen, bei denen der Grad der Behinderung weniger als 30 beträgt oder ein Grad der Behinderung nicht festgestellt worden ist. Dies stellt eine Ausnahme von der Regel dar, dass Mittel der Ausgleichsabgabe nur bei Vorliegen der Schwerbehinderteneigenschaft eingesetzt werden dürfen. 

Hat der Begriff der Inklusion Eingang in das neue Gesetz gefunden?

Der Gesetzgeber hat den bisherigen Begriff der Integration an einigen Stellen durch den Begriff der Inklusion ersetzt, dies allerdings nicht einheitlich vorgenommen. Beispielhaft sei darauf hingewiesen, dass die bisherige betriebliche Integrationsvereinbarung nun Inklusionsvereinbarung heißt. Ferner sind die bisherigen Integrationsbetriebe in Inklusionsbetriebe umbenannt worden. Diesen kommt künftig die Aufgabe zu, sich auch um die Zielgruppe der langzeitarbeitslosen schwerbehinderten sowie der chronisch psychisch kranken Menschen (ohne Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft) zu kümmern. Bayern hat bislang als einziges Land in seinem Ausführungsgesetz zum BTHG geregelt, dass die Aufgaben des Integrationsamtes dort vom Inklusionsamt wahrgenommen werden; die Umstellung auf den Begriff Inklusion wurde also dort konsequent weitergeführt. 

Welche Änderungen gibt es bei den betrieblichen Schwerbehindertenvertretungen?

Der Gesetzgeber hat die auch vom SoVD seit langem geforderte Unwirksamkeitsklausel eingeführt. Wenn ein Arbeitgeber die Kündigung eines schwerbehinderten Mitarbeiters ausspricht, ohne die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen, so ist diese rechtsunwirksam. Ferner wurden die Freistellungsregelungen etwas großzügiger gestaltet, ein Schulungsanspruch besteht auch für die Stellvertretung, und die Kosten einer notwendigen Bürokraft sind vom Arbeitgeber zu tragen.  

Welche weiteren Maßnahmen gibt es nach der neuen Rechtslage?

Der Gesetzgeber hat als neue Leistung die sog. „Erweiterte, unabhängige Teilhabeberatung - EUTB“ eingeführt. Damit soll ein allein den Ratsuchenden verpflichtetes, niedrigschwelliges und von Leistungsträgern und -erbringern unabhängiges Beratungsangebot eingerichtet werden. Die Beratung soll nach dem Peer-Prinzip stattfinden; d. h. Menschen mit Behinderung werden ausschließlich durch Menschen mit Behinderung beraten. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales fördert dieses Vorhaben im Land Bremen in einem Volumen von insgesamt drei bis vier Vollzeitstellen. 

(Die Interviewfragen stellten Joachim Wittrien, 1. Vorsitzender des Landesverbands, und Henry Spradau, Sprecher des Sozialpolitischen Ausschusses.)

Bildinfo

Über die Umsetzung des neuen BTHG im Land Bremen sprachen David Geduldig, Leiter des Amtes für Versorgung und Integration in Bremen, Joachim Wittrien, 1. Vorsitzender des Landesverbands und Henry Spradau, Sprecher des Sozialpolitischen Ausschusses (von links).